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Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung § 3., BGBl. Nr. 393/1995, gültig ab 17.06.1995

1. ABSCHNITT Allgemeines

§ 3.

Wenn für die Erhebungen Datenträger zur Verfügung gestellt werden, ist deren Aufbau und Inhalt vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Einvernehmen mit dem berichtspflichtigen Unternehmen festzulegen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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