Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung § 3., BGBl. Nr. 393/1995, gültig ab 17.06.1995
1. ABSCHNITT Allgemeines
§ 3.
Wenn für die Erhebungen Datenträger zur Verfügung gestellt werden, ist deren Aufbau und Inhalt vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Einvernehmen mit dem berichtspflichtigen Unternehmen festzulegen.
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