Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung § 16., BGBl. Nr. 393/1995, gültig ab 17.06.1995
3. ABSCHNITT Eisenbahnverkehr
§ 16.
Es sind Sammelmeldungen abzugeben. Auskunftspflichtig sind alle Unternehmen, die Eisenbahnverkehr auf der Schiene betreiben.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-77200