Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung § 16., BGBl. Nr. 393/1995, gültig ab 17.06.1995

3. ABSCHNITT Eisenbahnverkehr

§ 16.

Es sind Sammelmeldungen abzugeben. Auskunftspflichtig sind alle Unternehmen, die Eisenbahnverkehr auf der Schiene betreiben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-77200