Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung § 14., BGBl. Nr. 393/1995, gültig ab 17.06.1995
3. ABSCHNITT Eisenbahnverkehr
§ 14.
Die Betriebsstatistik hat zu umfassen:
1. die Triebfahrzeuge-, Zug- und Bruttotonnenkilometer nach Zugarten und Betriebsarten;
2. die Wagenkilometer der beladenen und leeren Güterwagen;
3. die durchschnittliche Auslastung der Güterwagen.
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