Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung § 13., BGBl. Nr. 393/1995, gültig ab 17.06.1995

3. ABSCHNITT Eisenbahnverkehr

§ 13.

Die Bestandsstatistik hat zu umfassen:

1. die Bau- und Betriebslängen nach Art und Einrichtung;

2. die Fahrzeugbestände nach ihrer Art;

3. den Personalstand nach Beschäftigungsverhältnis.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-77200