Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung § 13., BGBl. Nr. 393/1995, gültig ab 17.06.1995
3. ABSCHNITT Eisenbahnverkehr
§ 13.
Die Bestandsstatistik hat zu umfassen:
1. die Bau- und Betriebslängen nach Art und Einrichtung;
2. die Fahrzeugbestände nach ihrer Art;
3. den Personalstand nach Beschäftigungsverhältnis.
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