Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung § 1., BGBl. Nr. 393/1995, gültig ab 17.06.1995

1. ABSCHNITT Allgemeines

§ 1.

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über:

1. die Betriebsleistungen österreichischer Straßen- und Schienenverkehrsunternehmen,

2. die Verkehrs- und Transportleistungen inländischer Unternehmen auf der Straße und Schiene,

3. den Bestand an österreichischen Straßen- und Schienenfahrzeugen und

4. das Güterverkehrsaufkommen auf dem österreichischen Straßen- und Schienenverkehrsnetz durchzuführen.

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