StKO 2018 § 9. Selbstkehrrecht, LGBl. Nr. 14/2018, gültig ab 01.02.2018

§ 9. Selbstkehrrecht

(1) Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise und in besonders begründeten Einzelfällen der/dem Verfügungsberechtigten von Gebäuden, die von befahrbaren Wegen weit entfernt sind, nach Anhörung der/des RauchfangkehrerIn bewilligen, die darin befindlichen Feuerungsanlagen innerhalb der in § 7 jeweils festgelegten Fristen selbst zu kehren oder kehren zu lassen. In diesem Bescheid sind die für die Selbstkehrung erforderlichen Kehrwerkzeuge vorzuschreiben. Eine Bewilligung hat jedenfalls zu unterbleiben, wenn im Gebäude entgeltlich Personen beherbergt werden oder die Umgebung des Gebäudes durch Brand gefährdet wird.

(2) Feuerungsanlagen, für die nach Abs. 1 die Bewilligung zur Selbstkehrung erteilt worden ist, sind jährlich einmal durch die/den RauchfangkehrerIn zu überprüfen und zu kehren.

(3) Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Selbstkehrung nachträglich weg oder ergeben sich bei der Ausübung des Selbstkehrrechtes brandgefährliche Missstände, so hat die Gemeinde die Bewilligung zu widerrufen.

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