§ 8. Durchführen von besonderen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gemäß § 2 Z 7 lit. b
(1) Abgasanlagen sind durch die/den RauchfangkehrerIn wiederkehrend in folgenden Intervallen auf Betriebsdichtheit zu überprüfen:
1. Im Unterdruck betriebene Abgasanlagen alle 10 Jahre;
2. Im Überdruck betriebene Abgasanlagen alle 5 Jahre.
(2) Abgasanlagen sind unmittelbar vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme beziehungsweise nach einer über ein Jahr hinausgehenden Nichtbenützung durch die/den RauchfangkehrerIn auf Betriebsdichtheit sowie auf ausreichendes Nachströmen von Verbrennungsluft zu überprüfen.
(3) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Überprüfung der Betriebsdichtheit im Sinn des Abs. 2 sind jene Abgasanlagen, die im Zug einer Benutzungsbewilligung nach dem Stmk. Baugesetz einer Betriebsdichtheitsprüfung unterzogen worden sind, sofern diese nicht länger als ein Jahr zurückliegt und keine baulichen Änderungen an der Abgasanlage erfolgt sind.
(4) Sind in Abgasanlagen im Zug der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 2 Z 7 lit. a Ansätze von Hart-, Glanz- und Schmierruß oder von Pech erkennbar, die mit üblichen Kehrwerkzeugen nicht mehr entfernt werden können, hat die/der RauchfangkehrerIn Anordnungen gemäß § 5 Abs. 8 und 9 zu treffen.
(5) Müssen die in Abs. 4 genannten Ablagerungen durch Ausbrennen entfernt werden, darf dies nur nach vorangegangener Überprüfung auf Brandsicherheit durch die/den RauchfangkehrerIn der Abgasanlage vorgenommen werden.
(6) Die/der RauchfangkehrerIn hat den Zeitpunkt des Ausbrennens der Gemeinde und der/dem zuständigen FeuerwehrkommandantIn rechtzeitig anzuzeigen.
(7) Bei Dämmerung, während der Nacht, bei stärkerem Wind, bei anhaltender Trockenheit sowie bei großer Kälte ist das Ausbrennen unzulässig. Während des Ausbrennens sind entsprechende Löschmittel in ausreichender Menge bereitzustellen.
(8) Nach dem Ausbrennen hat die/der RauchfangkehrerIn die Abgasanlage einer eingehenden Überprüfung im Hinblick auf die Betriebsdichtheit und der Brandsicherheit zu unterziehen. Sollte die gesetzte Maßnahme durch die/den RauchfangkehrerIn erfolgt sein, hat diese Überprüfung im Zug dieser zu erfolgen.
(9) Bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe hat die sicherheitsrelevante Tätigkeit jedenfalls auch die Feststellung der Kohlenmonoxidkonzentration im Abgas zu beinhalten. Diese hat zur Sicherstellung der Betriebssicherheit nach Beendigung der Tätigkeiten an der Feuerstätte zu erfolgen. Im Fall der Überschreitung des Maximalgrenzwertes von 100 mg/m³ bei einem Bezugssauerstoffgehalt von 3 % hat die/der RauchfangkehrerIn Anordnungen im Sinn des § 5 Abs. 8 bzw. 9 zu treffen.
(10) Im Zug der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten hat die/der RauchfangkehrerIn bei atmosphärischen Gasgeräten mit Strömungssicherung das ausreichende Nachströmen von Verbrennungsluft nach dem Stand der Technik zu überprüfen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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