StKO 2018 § 7. Intervalle zur Durchführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 2 Z 7 lit. a, LGBl. Nr. 14/2018, gültig ab 01.02.2018

§ 7. Intervalle zur Durchführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 2 Z 7 lit. a

(1) Benützte Feuerungsanlagen sind in regelmäßigen Intervallen durch die/den RauchfangkehrerIn zu überprüfen und zu kehren.

(2) Die Anzahl der Überprüfungen richtet sich dabei nach der Art des verwendeten Brennstoffes und der Konstruktion der Feuerungsanlage gemäß der folgenden Tabelle:


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Feuerungsanlagen für
feste Brennstoffe
Intervalle
1
Abgasanlagen von Raumheizgeräten
3 x in der Heizperiode durch die/den RauchfangkehrerIn
bei Betrieb außerhalb
der Heizperiode 1 x zusätzlich durch
die/den RauchfangkehrerIn
2
Feuerungsanlagen
bis einschließlich 120 kW
2 x in der Heizperiode durch die/den RauchfangkehrerIn
2a
Zu 2 gehörige Abgasanlagen und Verbindungsstücke bei Feuerstätten, die vor dem hergestellt worden sind.
2 x zusätzlich in der Heizperiode durch die/den RauchfangkehrerIn
bei Betrieb außerhalb
der Heizperiode 1 x zusätzlich durch die/den RauchfangkehrerIn
2b
Zu 2 gehörige Abgasanlagen und Verbindungsstücke bei Feuerstätten, die nach dem hergestellt worden sind.
1 x zusätzlich in der Heizperiode durch die/den RauchfangkehrerIn
bei Betrieb außerhalb
der Heizperiode 1 x zusätzlich durch die/den RauchfangkehrerIn
3
Feuerungsanlagen über 120kW
1 x monatlich durch die/den RauchfangkehrerIn bei Betrieb
4
Feuerungsanlagen in Betrieben mit hauptberuflich beschäftigten und
geprüftem Dampfkesselwärter
1 x jährlich durch die/den RauchfangkehrerIn


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Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe
Intervalle
1
Abgasanlagen von Raumheizgeräten
2 x in der Heizperiode durch die/den RauchfangkehrerIn
bei Betrieb außerhalb
der Heizperiode 1 x zusätzlich durch die/den RauchfangkehrerIn
2
Feuerungsanlagen
bis einschließlich 120 kW
1 x in der Heizperiode durch die/den RauchfangkehrerIn
bei Betrieb außerhalb
der Heizperiode 1 x zusätzlich durch die/den RauchfangkehrerIn (ausgenommen Feuerungsanlagen, die mit Brennwerttechnik betrieben werden)
2a
Zu 2 gehörige Abgasanlagen und Verbindungsstücke
1 x zusätzlich in der Heizperiode durch die/den RauchfangkehrerIn
3
Feuerungsanlagen über 120 kW
1 x monatlich durch die/den RauchfangkehrerIn bei Betrieb
4
Feuerungsanlagen in Betrieben mit hauptberuflich beschäftigten und
geprüftem Dampfkesselwärter
1 x jährlich durch die/den RauchfangkehrerIn


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Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe
Intervall
1
alle Feuerungsanlagen
1 x jährlich durch die/den RauchfangkehrerIn

(3) Im Zug der Durchführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeit gemäß Abs. 2 ist die Abgasanlage in ihrer Gesamtheit einmal jährlich auch unter Zuhilfenahme von Hilfsgeräten optisch auf Mängel zu überprüfen.

(4) Abweichend von der Tabelle gemäß Abs. 2 sind folgende Ausnahmen zu berücksichtigen:

1. Feuerungsanlagen mit festen oder flüssigen Brennstoffen in gewerblichen Betrieben, die nicht nur der Erwärmung der Geschäftsräumlichkeiten und dem Bereiten von Warmwasser dienen, sind monatlich durch die/den RauchfangkehrerIn zu überprüfen und zu kehren.

2. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis einschließlich 120 kW, die neben anderen Heizanlagen betriebsbereit gehalten werden, sind einmal jährlich durch die/den RauchfangkehrerIn zu überprüfen und zu kehren.

3. Raumheizgeräte sind einmal jährlich durch die/den RauchfangkehrerIn zu überprüfen.

4. Für die Dauer einer gemäß § 6 Abs. 2 angezeigten Nichtbenützung unterliegen Feuerungsanlagen nicht mehr der Überprüfungs- und Kehrverpflichtung.

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