§ 7. Intervalle zur Durchführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 2 Z 7 lit. a
(1) Benützte Feuerungsanlagen sind in regelmäßigen Intervallen durch die/den RauchfangkehrerIn zu überprüfen und zu kehren.
(2) Die Anzahl der Überprüfungen richtet sich dabei nach der Art des verwendeten Brennstoffes und der Konstruktion der Feuerungsanlage gemäß der folgenden Tabelle:
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Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe | Intervalle | ||
1 | Abgasanlagen von Raumheizgeräten | 3 x in der Heizperiode durch die/den
RauchfangkehrerIn | bei Betrieb außerhalb der Heizperiode 1 x zusätzlich durch die/den RauchfangkehrerIn |
2 | Feuerungsanlagen bis einschließlich 120 kW | 2 x in der Heizperiode durch die/den
RauchfangkehrerIn | |
2a | Zu 2 gehörige Abgasanlagen und Verbindungsstücke bei
Feuerstätten, die vor dem hergestellt worden
sind. | 2 x zusätzlich in der Heizperiode durch die/den
RauchfangkehrerIn | bei Betrieb außerhalb der Heizperiode 1 x zusätzlich durch die/den RauchfangkehrerIn |
2b | Zu 2 gehörige Abgasanlagen und Verbindungsstücke bei
Feuerstätten, die nach dem hergestellt worden
sind. | 1 x zusätzlich in der Heizperiode durch die/den
RauchfangkehrerIn | bei Betrieb außerhalb der Heizperiode 1 x zusätzlich durch die/den RauchfangkehrerIn |
3 | Feuerungsanlagen über 120kW | 1 x monatlich durch die/den RauchfangkehrerIn bei
Betrieb | |
4 | Feuerungsanlagen in Betrieben mit hauptberuflich
beschäftigten und geprüftem Dampfkesselwärter | 1 x jährlich durch die/den RauchfangkehrerIn | |
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Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe | Intervalle | ||
1 | Abgasanlagen von Raumheizgeräten | 2 x in der Heizperiode durch die/den
RauchfangkehrerIn | bei Betrieb außerhalb der Heizperiode 1 x zusätzlich durch die/den RauchfangkehrerIn |
2 | Feuerungsanlagen bis einschließlich 120 kW | 1 x in der Heizperiode durch die/den
RauchfangkehrerIn | bei Betrieb außerhalb der Heizperiode 1 x zusätzlich durch die/den RauchfangkehrerIn (ausgenommen Feuerungsanlagen, die mit Brennwerttechnik betrieben werden) |
2a | Zu 2 gehörige Abgasanlagen und Verbindungsstücke | 1 x zusätzlich in der Heizperiode durch die/den
RauchfangkehrerIn | |
3 | Feuerungsanlagen über 120 kW | 1 x monatlich durch die/den RauchfangkehrerIn bei
Betrieb | |
4 | Feuerungsanlagen in Betrieben mit hauptberuflich
beschäftigten und geprüftem Dampfkesselwärter | 1 x jährlich durch die/den RauchfangkehrerIn | |
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Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe | Intervall | |
1 | alle Feuerungsanlagen | 1 x jährlich durch die/den RauchfangkehrerIn |
(3) Im Zug der Durchführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeit gemäß Abs. 2 ist die Abgasanlage in ihrer Gesamtheit einmal jährlich auch unter Zuhilfenahme von Hilfsgeräten optisch auf Mängel zu überprüfen.
(4) Abweichend von der Tabelle gemäß Abs. 2 sind folgende Ausnahmen zu berücksichtigen:
1. Feuerungsanlagen mit festen oder flüssigen Brennstoffen in gewerblichen Betrieben, die nicht nur der Erwärmung der Geschäftsräumlichkeiten und dem Bereiten von Warmwasser dienen, sind monatlich durch die/den RauchfangkehrerIn zu überprüfen und zu kehren.
2. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis einschließlich 120 kW, die neben anderen Heizanlagen betriebsbereit gehalten werden, sind einmal jährlich durch die/den RauchfangkehrerIn zu überprüfen und zu kehren.
3. Raumheizgeräte sind einmal jährlich durch die/den RauchfangkehrerIn zu überprüfen.
4. Für die Dauer einer gemäß § 6 Abs. 2 angezeigten Nichtbenützung unterliegen Feuerungsanlagen nicht mehr der Überprüfungs- und Kehrverpflichtung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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