§ 6. Pflichten der/des Verfügungsberechtigten
(1) Die/Der Verfügungsberechtigte der Feuerungsanlage hat
1. eine/einen auf Grund der Kehrgebietsverordnung zuständige/zuständigen RauchfangkehrerIn zur Durchführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten zu beauftragen,
2. die Durchführung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten durch die/den RauchfangkehrerIn am bekannt gegebenen Termin ordnungsgemäß zu ermöglichen,
3. für die ausgeräumten Verbrennungsrückstände oder Ablagerungen nicht brennbare Behälter zur Verfügung zu stellen und diese bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung feuersicher zu verwahren.
(2) Die/Der Verfügungsberechtigte hat allfällige Änderungen von Feuerungsanlagen sowie den beabsichtigten Nutzungszeitraum bzw. die über ein Intervall gemäß § 7 hinausgehende Nichtbenützung der/dem RauchfangkehrerIn bekannt zu geben. Die beabsichtigte Wiederbenützung ist der/dem RauchfangkehrerIn rechtzeitig schriftlich anzuzeigen.
(3) Die/der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, Mängel im Sinn des § 5 Abs. 8 und 9 unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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