§ 5. Pflichten der RauchfangkehrerIn/des Rauchfangkehrers
(1)Die/Der nach § 3 zuständige RauchfangkehrerIn hat insbesondere
1. die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinn der §§ 7 und 8 durchzuführen,
2. den Termin der von ihr/ihm durchzuführenden sicherheitsrelevanten Tätigkeiten der/dem Verfügungsberechtigten der Feuerungsanlage zeitgerecht, zumindest vier Wochen vorher, schriftlich mitzuteilen. Bei Vorhandensein eines Hausanschlagbrettes ist der Kehrplan oder der nächste Kehrtermin dort, sonst in üblicher und gut sichtbarer Weise anzuschlagen.
(2) Ist die Durchführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten zu dem festgesetzten Termin aus triftigen Gründen für die/den RauchfangkehrerIn oder die/den Verfügungsberechtigte/n nicht durchführbar, ist unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt zu vereinbaren. Ist darüber kein Einvernehmen zu erreichen, hat die Gemeinde den Zeitpunkt festzulegen.
(3) Die/Der RauchfangkehrerIn ist verpflichtet, der Gemeinde jede Behinderung sowie die Nichteinhaltung der Intervalle zur Durchführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten nach den §§ 7 und 8 unverzüglich anzuzeigen.
(4) Durch die Arbeit der RauchfangkehrerInnen darf die gewöhnliche Benutzung der Feuerungsanlage nicht über das unvermeidliche Ausmaß hinaus behindert und eine vermeidbare Belästigung der BenützerInnen des Gebäudes nicht verursacht werden.
(5) Die/Der RauchfangkehrerIn hat die jeweils zu überprüfenden Teile der Feuerungsanlagen nach dem Stand der Technik zu überprüfen und erforderlichenfalls soweit zu kehren, als dies zur unmittelbaren Gefahrenabwehr notwendig ist. Die dabei anfallenden Verbrennungsrückstände sind aus der Feuerstätte zu entfernen und in die von der/vom Verfügungsberechtigten zur Verfügung gestellten, nicht brennbaren Behälter, zu schaffen.
(6) Die/der RauchfangkehrerIn hat die in § 4 Abs. 2 beschriebenen Eintragungen vorzunehmen und mit ihrer/seiner Unterschrift zu bestätigen.
(7) Die in Abs. 6 beschriebenen Eintragungen im Kehrbuch sind zusätzlich von der/dem RauchfangkehrerIn aufzuzeichnen und diese 7 Jahre in ihrem/seinem Betrieb aufzubewahren.
(8) Werden im Zug der sicherheitsrelevanten Tätigkeit gemäß § 2 Z 7 Mängel wahrgenommen, die in absehbarer Zeit eine Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum befürchten lassen, hat die/der RauchfangkehrerIn unter Angabe einer angemessenen Frist Anordnungen zur Mängelbehebung zu treffen. Nach Ablauf der Frist hat die/der RauchfangkehrerIn die Feuerungsanlage neuerlich zu prüfen. Sind die Mängel nicht beseitigt, hat er/sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und ein sofortiges Heizverbot auszusprechen.
(9) Werden im Zug der sicherheitsrelevanten Tätigkeit gemäß § 2 Z 7 Mängel wahrgenommen, die eine unmittelbare Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum befürchten lassen, hat die/der RauchfangkehrerIn ein sofortiges Heizverbot auszusprechen. Die/der RauchfangkehrerIn hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Das Heizverbot bleibt solange aufrecht, bis die ordnungsgemäße Mängelbehebung durch die/den RauchfangkehrerIn gegenüber der Behörde bestätigt wurde.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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