StKO 2018 § 4. Kehrbuch, LGBl. Nr. 14/2018, gültig ab 01.02.2018

§ 4. Kehrbuch

(1) Das Kehrbuch ist von der/dem Verfügungsberechtigten im Einvernehmen mit dem/der nach § 3 zuständigen RauchfangkehrerIn zu führen und auf Verlangen den Organen der Behörde oder der/dem RauchfangkehrerIn vorzuweisen. Es verbleibt bei der/dem Verfügungsberechtigten.

(2) Aus dem Kehrbuch müssen jedenfalls die Adresse der zu überprüfenden Feuerungsanlage, die Art und Anzahl der Feuerstätten, der Abgasanlagen, der Verbindungsstücke, der Tag und die Art der durchgeführten sicherheitsrelevanten Tätigkeiten, die von der/dem nach § 3 zuständigen RauchfangkehrerIn getroffenen Anordnungen gemäß § 5 Abs. 8, das nach § 5 Abs. 9 ausgesprochene Heizverbot sowie der Name der zur Überprüfung herangezogenen Person hervorgehen.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Form und Inhalt des Kehrbuches erlassen.

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