StKO 2018 § 3. Zuständigkeit zur Durchführung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten, LGBl. Nr. 14/2018, gültig ab 01.02.2018
§ 3. Zuständigkeit zur Durchführung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten
Die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinn des § 2 Z 7 haben durch eine/einen auf Grund der Kehrgebietsverordnung zuständige/zuständigen RauchfangkehrerIn zu erfolgen.
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