StKO 2018 § 13. Übergangsbestimmungen, LGBl. Nr. 14/2018, gültig ab 01.02.2018

§ 13. Übergangsbestimmungen

(1) Für bestehende Abgasanlagen, für die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund anderer Rechtsvorschriften auf Betriebsdichtheit überprüft worden sind, berechnet sich die Frist für die nächste Betriebsdichtheitsprüfung nach § 7 Abs. 3 nach dem Kalenderjahr in dem der Überprüfungsbefund erstellt wurde.

(2) Sofern für bestehende Abgasanlagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch keine Überprüfung auf Betriebsdichtheit stattgefunden hat beziehungsweise der Zeitpunkt nicht mehr feststellbar ist, hat dies innerhalb der jeweiligen Frist gemäß § 8 Abs. 1 ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.

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