§ 11. Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. als RauchfangkehrerIn den in § 5 Abs. 1 und Abs. 3 bis 9 enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt;
2. als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter den in § 4 Abs. 1 und § 6 enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt;
3. die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
(3) Die Begleichung der Strafe befreit die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Verpflichteten nicht davon ihren Pflichten nachzukommen.
(4) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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