StKO 2018 § 1. Ziel und Geltungsbereich, LGBl. Nr. 14/2018, gültig ab 01.02.2018

§ 1. Ziel und Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes regeln die Sicherstellung der Durchführung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten an Feuerungsanlagen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen.

(2) Dieses Gesetz bezieht sich auf alle Feuerungsanlagen und der dazugehörigen Feuerstätten, die in der Steiermark betrieben, stillgelegt oder wieder benützt werden.

(3) Durch dieses Gesetz werden die sonstigen Tätigkeiten des Rauchfangkehrergewerbes gemäß § 120 Abs. 1, 1. und 3. Satz, und Abs. 2 bis 5 Gewerbeordnung 1994 sowie die Rechte anderer befugter Gewerbeberechtigter nicht berührt.

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