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Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015 § 7. Aufzugsbuch, Anlagenbuch, LGBl. Nr. 15/2016, gültig ab 01.05.2016

3. Abschnitt Betrieb und Instandhaltung

§ 7. Aufzugsbuch, Anlagenbuch

(1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat für Aufzüge ein Aufzugsbuch und für sonstige überwachungsbedürftige Hebeanlagen ein Anlagenbuch zu führen.

(2) In das Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch sind alle für die Betriebssicherheit maßgeblichen Vorkommnisse (z. B. Reparaturen nach Störfällen, Unfälle, Betriebseinstellung und deren Ursache, Wiederinbetriebnahme udgl.) sowie Änderungen hinsichtlich der Betreuung und Betriebskontrollen einzutragen.

(3) Dem Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch sind folgende Unterlagen beizulegen:

1. eine Kopie der vorhandenen Baubewilligungsbescheide oder Genehmigungen nach § 33 Steiermärkisches Baugesetz;

2. Betriebsanleitung der Herstellerfirma;

3. aktuelles Verzeichnis der Hebeanlagenwärterinnen/Hebeanlagenwärter samt Zeugnissen (§ 15);

4. im Falle der Beauftragung eines Betreuungsunternehmens (§ 16):

a) Kopie des Betreuungsvertrages;

b) Angabe über die Art der Betreuung (Fernüberwachung);

5. der Prüfbericht der beauftragten Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 3;

6. sämtliche Gutachten und Prüfbescheinigungen der Inspektionsstelle.

(4) Das Aufzugsbuch bzw. das Anlagenbuch ist bei der überwachungsbedürftigen Hebeanlage für die Behörde und die qualifizierten Personen und Einrichtungen, die für die Hebeanlage verantwortlich sind, jederzeit zugänglich aufzubewahren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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