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Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015 § 6. Abnahmeprüfung, LGBl. Nr. 15/2016, gültig ab 01.05.2016

2. Abschnitt Einbau und Abnahme von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen

§ 6. Abnahmeprüfung

(1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat jede neu eingebaute oder wesentlich geänderte überwachungsbedürftige Hebeanlage vor der Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung durch jene Inspektionsstelle zu unterziehen, die auch die Vorprüfung durchgeführt hat. Die Betrauung einer anderen Inspektionsstelle ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig (zB. die ursprünglich betraute Inspektionsstelle ist nicht mehr als Inspektionsstelle tätig).

(2) Die Abnahmeprüfung hat sich auf die projektgemäße Ausführung des Vorhabens und auf die Einhaltung der allenfalls vorgeschriebenen Auflagen zu beziehen.

(3) Die Betreiberin/Der Betreiber hat auch folgende, nicht bewilligungspflichtige Änderungen einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage vor der Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung nach den grundlegenden Sicherheits-, Gesundheits- und Brandschutzanforderungen, sowie den technischen Anforderungen nach § 3 durch die Inspektionsstelle zu unterziehen:

1. Zubau einer oder mehrerer Fahrkorbtüren;

2. Änderung von Sicherheitsbauteilen: Puffer, Türverriegelung, Fangvorrichtung, Geschwindigkeitsbegrenzer, Schutzeinrichtung gegen unkontrollierte Aufwärtsbewegung, Elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen;

3. Änderung am/des Triebwerk/es (Bremse, Treibscheibe, Triebwerkswelle);

4. Änderung der Tragmittel (Anzahl/Durchmesser);

5. Änderung von Bauteilen und Schaltungen im Sicherheitskreis;

6. Einbau eines Notruf- und/oder Fernüberwachungssystems, wenn es in den Sicherheitskreis eingreift;

7. Erneuerung der Steuerung (gleiche Funktion);

8. Änderung der Steuerung (z. B. von Ruf- auf Sammelsteuerung, Änderung auf Zielrufsteuerung, Abschaltung der Außensteuerung durch Zeitschaltung anstelle einer Abschaltung der Außensteuerung durch beweglichen Fahrkorb-Fußboden);

9. Änderung der Antriebssteuerung bzw. –regelung;

10. Erhöhung der Nennlast um nicht mehr als 10 % oder Verringerung der Nennlast;

11. Erhöhung der Nenngeschwindigkeit um nicht mehr als 10 % oder Verringerung der Nenngeschwindigkeit;

12. Verringerung der Anzahl der Schachtzugänge (z. B. durch Stilllegung, Entfall, auch bei Verringerung der Förderhöhe);

13. Änderung der Art von Schachttüren (wenn durch die Änderung der Schachttüren begehbare Flächen im Haltestellenbereich oder die Brandschutzausführung nicht beeinträchtigt werden);

14. Änderung der Baustoffe von Wänden, Boden und Decke des Fahrkorbes (z. B. Ersatz von Holz durch Stahlblech, Ersatz von Stahlblech durch Glas);

15.Änderung der Nutzfläche des Fahrkorbes;

16. Änderung der Maße des Triebwerksraumes (sofern die Wartungsflächen nicht eingeschränkt werden und/oder die Stand- und Brandsicherheit des Gebäudes nicht beeinflusst werden);

17. Entfall der Hinweise „Alleinfahren von Kindern unter 12 (oder 6) Jahren verboten“;

18. Entfall des Nothaltschalters im Fahrkorb.

(4) Werden bei der Abnahme keine Mängel festgestellt oder wurden allfällige Mängel nach gesetzter Frist fristgerecht behoben, ist ein Abnahmegutachten auszustellen. Ab diesem Zeitpunkt darf die Hebeanlage betrieben werden. Das Abnahmegutachten ist unverzüglich an die Behörde zu übermitteln.

(5) Erhält die Inspektionsstelle Kenntnis von einer unbefugten Benutzung, hat sie unverzüglich die Behörde unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung zu verständigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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