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Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015 § 4. Bewilligungsverfahren, LGBl. Nr. 15/2016, gültig ab 01.05.2016

2. Abschnitt Einbau und Abnahme von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen

§ 4. Bewilligungsverfahren

(1) Der Einbau oder die wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage bedarf der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprochen wird.

(2) Als wesentliche Änderung gilt:

1. die Erhöhung der Nennlast um mehr als 10%;

2. die Erhöhung der Nenngeschwindigkeit um mehr als 10%;

3. die Erhöhung der Förderhöhe je Endhaltestelle um mehr als 0,25 m;

4. die Erhöhung der Anzahl und/oder die Änderung der Lage der Schachtzugänge (Höhenänderungen bis 0,25 m bleiben unberücksichtigt);

5. die Änderung der Art von Schachttüren (wenn durch die Änderung der Schachttüren begehbare Flächen im Haltestellenbereich beeinträchtigt werden oder die Brandschutzausführung geändert wird) und/oder deren Abmessungen (um mehr als ± 50 mm);

6. die Änderung der Art der Benutzung (z. B. Nutzung in beiden Fahrtrichtungen, Änderung von hauptsächlich Lasten- auf hauptsächlich Personenbeförderung);

7. die Änderung der Antriebsart (z. B. Trommel-, Treibscheibe-, hydraulischer, elektrischer Antrieb);

8. die Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn (sofern bauliche Veränderungen erforderlich sind);

9. die Verlegung oder der Entfall des Triebwerks- und/oder Rollenraumes;

10. die Änderung des Zuganges zum Triebwerksraum (sofern die Stand- und Brandsicherheit des Gebäudes beeinflusst werden);

11. die Änderung der Maße des Triebwerksraumes (sofern die Wartungsflächen eingeschränkt werden und/oder die Stand- und Brandsicherheit des Gebäudes beeinflusst werden);

12. die Änderung des Zuganges zum Rollenraum (sofern die Stand- und Brandsicherheit des Gebäudes beeinflusst werden);

13. die Änderung der Maße des Rollenraumes (sofern die Wartungsflächen eingeschränkt werden und/oder die Stand- und Brandsicherheit des Gebäudes beeinflusst werden);

14. Einschränkung der Zugänglichkeit zu Ladestellen (z. B. bei Einbeziehung von Ladestellen in Wohneinheiten);

15. Erhöhung der Belastung von Gebäudeteilen durch den Aufzug (um mehr als 10% gegenüber den genehmigten Werten bzw. statischen Berechnungen des Gebäudes, ausgenommen sind Belastungen auf die Schachtgrubensohle, sofern sich darunter keine begehbaren Räume befinden);

16. Änderung der Höhe des Fahrkorbs, wenn der Freiraum jenseits der Endstellungen im Sinne von Anhang I Z. 2.2 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 eingeschränkt wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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