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Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015 § 3. Technische Anforderungen, LGBl. Nr. 15/2016, gültig ab 01.05.2016

2. Abschnitt Einbau und Abnahme von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen

§ 3. Technische Anforderungen

(1) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen müssen ordnungsgemäß in Verkehr gebracht werden und den allgemeinen Anforderungen des § 43 des Steiermärkischen Baugesetzes entsprechen.

(2) Die Landesregierung kann zur Konkretisierung der allgemeinen Vorschriften des Abs. 1 nähere Anforderungen durch Verordnung erlassen. Sie hat dabei insbesondere die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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