2. Abschnitt Einbau und Abnahme von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen
§ 3. Technische Anforderungen
(1) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen müssen ordnungsgemäß in Verkehr gebracht werden und den allgemeinen Anforderungen des § 43 des Steiermärkischen Baugesetzes entsprechen.
(2) Die Landesregierung kann zur Konkretisierung der allgemeinen Vorschriften des Abs. 1 nähere Anforderungen durch Verordnung erlassen. Sie hat dabei insbesondere die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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