StHebAG § 3. Technische Anforderungen, LGBl. Nr. 15/2016, gültig ab 01.05.2016

2. Abschnitt Einbau und Abnahme von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen

§ 3. Technische Anforderungen

(1) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen müssen ordnungsgemäß in Verkehr gebracht werden und den allgemeinen Anforderungen des § 43 des Steiermärkischen Baugesetzes entsprechen.

(2) Die Landesregierung kann zur Konkretisierung der allgemeinen Vorschriften des Abs. 1 nähere Anforderungen durch Verordnung erlassen. Sie hat dabei insbesondere die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAA-77195