StHebAG § 26. Inkrafttreten, LGBl. Nr. 15/2016, gültig ab 01.05.2016

6. Abschnitt Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26. Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der , in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

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