6. Abschnitt Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 21. Behörden; eigener Wirkungsbereich
(1) Behörde ist:
1. die Landesregierung in Verfahren nach §§ 17 und 18;
2. die Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren nach § 23;
3. in allen anderen Verfahren die nach den gemeinderechtlichen Organisationsvorschriften zuständige Behörde.
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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