StHebAG § 21. Behörden; eigener Wirkungsbereich, LGBl. Nr. 15/2016, gültig ab 01.05.2016

6. Abschnitt Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 21. Behörden; eigener Wirkungsbereich

(1) Behörde ist:

1. die Landesregierung in Verfahren nach § 17 und 18;

2. die Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren nach § 23;

3. in allen anderen Verfahren die nach den gemeinderechtlichen Organisationsvorschriften zuständige Behörde.

(2) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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