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Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015 § 13. Mitteilungspflicht, LGBl. Nr. 15/2016, gültig ab 01.05.2016

3. Abschnitt Betrieb und Instandhaltung

§ 13. Mitteilungspflicht

Die Betreiberinnen/Betreiber oder Beauftragten nach § 10 Abs. 2 sind verpflichtet, Unfälle und sonstige besondere Vorfälle, die die Betriebssicherheit einer Hebeanlage betreffen, sowie jede Außerbetriebnahme der Hebeanlage sofort der Inspektionsstelle mitzuteilen; bei Unfällen ist zusätzlich die Behörde schriftlich zu verständigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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