StHebAG § 12. Befreiung von Personen, LGBl. Nr. 15/2016, gültig ab 01.05.2016

3. Abschnitt Betrieb und Instandhaltung

§ 12. Befreiung von Personen

(1) In Aufzügen oder in Hebeeinrichtungen für Personen eingeschlossene Personen sind unverzüglich zu befreien.

(2) Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen der Befreierin/des Befreiers beim Aufzug oder bei der Hebeeinrichtung für Personen darf 30 Minuten nicht überschreiten.

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