3. Abschnitt Betrieb und Instandhaltung
§ 12. Befreiung von Personen
(1) In Aufzügen oder in Hebeeinrichtungen für Personen eingeschlossene Personen sind unverzüglich zu befreien.
(2) Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen der Befreierin/des Befreiers beim Aufzug oder bei der Hebeeinrichtung für Personen darf 30 Minuten nicht überschreiten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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