StFGPG § 9. Offenes Feuer und Licht, sonstige Licht- und Wärmequellen, LGBl. Nr. 12/2012, gültig ab 18.02.2012

2. Abschnitt Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

§ 9. Offenes Feuer und Licht, sonstige Licht- und Wärmequellen

(1) Offenes Feuer und Licht dürfen in Räumen, in denen leicht entzündbare, leicht entflammbare oder explosive Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden oder in denen explosive Gase, brennbare Dämpfe oder Staub-Luft-Gemische auftreten können, nicht benützt werden.

(2) In den im Abs. 1 genannten Räumen besteht Rauchverbot, welches deutlich zu kennzeichnen ist.

(3) Beleuchtungs- und Heizungsgeräte müssen so installiert und betrieben werden, dass daraus keine vorhersehbare Brand- oder Explosionsgefahr entsteht.

(4) In Räumen, in denen explosive Gase, brennbare Dämpfe oder Staub-Luft-Gemische auftreten können, dürfen nur explosionsgeschützte Beleuchtungs- und Heizungsgeräte verwendet werden.

(5) Leitungen von Küchendunst-Abzugsgeräten sind nicht brennbar auszuführen. Sie müssen entweder in der dem Gebäude zugrunde gelegten Feuerwiderstandsklasse über Dach geführt werden oder sind so herzustellen, dass eine Brandausbreitung über die Küchendunst-Abzugsleitung verhindert wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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