StFGPG § 6. Allgemeine Pflichten, LGBl. Nr. 12/2012, gültig ab 18.02.2012

2. Abschnitt Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

§ 6. Allgemeine Pflichten

Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit das Entstehen eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr zu verhindern und alles zu unterlassen, was die Ausbreitung eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr begünstigt sowie deren Bekämpfung erschwert.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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