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StFGPG § 4. Örtliche Feuer- und Gefahrenpolizei, LGBl. Nr. 12/2012, gültig ab 18.02.2012

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 4. Örtliche Feuer- und Gefahrenpolizei

(1) Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde. Sie hat sich hiezu der Feuerwehr als Hilfsorgan zu bedienen. Besteht in der Gemeinde eine Berufsfeuerwehr und/oder Freiwillige Feuerwehr, hat sich die Gemeinde zunächst dieser zu bedienen.

(2) Besteht im Gemeindegebiet keine Feuerwehr oder ist diese nicht ausreichend leistungsfähig, hat die Gemeinde nach Anhörung der Bereichsfeuerwehrkommandantin/des Bereichsfeuerwehrkommandanten mit einer anderen Gemeinde zu vereinbaren, dass deren Feuerwehr die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben gegen Leistung einer angemessenen Vergütung erfüllt. Die Freiwilligen Feuerwehren haben der Beauftragung durch eine angrenzende Gemeinde Folge zu leisten, sofern ihre eigene Leistungsfähigkeit dafür ausreicht und keine geographischen Hindernisse dagegen sprechen. Eine solche Vereinbarung bedarf übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse sowie der schriftlichen Zustimmung der beauftragten Feuerwehr. Falls eine Einigung über die von der Gemeinde zu leistende Vergütung nicht zustande kommt, setzt die Bezirksverwaltungsbehörde einen Aufteilungsschlüssel fest, der sich bei einer Gegenüberstellung der Einwohnerzahl, Fläche der Gemeinde, Besiedlungsdichte und baulichen Strukturen sowie gefährdeten Lage ergibt. Die Beauftragung durch eine benachbarte Gemeinde hat mindestens auf die Dauer von drei Jahren zu erfolgen.

(3) Eine Freiwillige Feuerwehr ist auch neben einer Berufsfeuerwehr zu beauftragen, wenn die Berufsfeuerwehr im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse einer Ergänzung bedarf.

(4) Die Gemeinde kann eine leistungsfähige Betriebsfeuerwehr eines Betriebes, der im Gemeindegebiet liegt, mit Zustimmung der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers und der Bereichsfeuerwehrkommandantin/des Bereichsfeuerwehrkommandanten mit der Besorgung der ihr nach Abs. 1 zukommenden Aufgaben beauftragen, wenn keine Berufsfeuerwehr oder Freiwillige Feuerwehr besteht oder diese im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse einer Ergänzung bedarf. Die Mindeststärke der Betriebsfeuerwehr gemäß Ermittlungsverfahren des Landesfeuerwehrverbandes muss jedoch auch im Einsatzfall für den Betrieb zur Verfügung stehen. Die Beauftragung kann für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile davon erfolgen. Über die von der Gemeinde zu leistende Vergütung ist eine Vereinbarung zu treffen.

(5) Die Freiwilligen Feuerwehren sind verpflichtet, auch außerhalb des Gemeindegebietes ihres Standortes über Anforderung einer angrenzenden Gemeinde oder der für diese Gemeinde zuständigen Feuerwehrkommandantin/des zuständigen Feuerwehrkommandanten Hilfe zu leisten. Berufsfeuerwehren oder Betriebsfeuerwehren sind dazu nur insoweit verpflichtet, als entsprechende Vereinbarungen bestehen. Die Kosten des Einsatzes sowie die Kosten wegen Schäden am eingesetzten Gerät trägt jene Gemeinde, in deren Gebiet der Einsatz stattgefunden hat. Bei Hilfeleistungen nach dieser Bestimmung sind die Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren den Freiwilligen Feuerwehren gleichgestellt.

(6) Werden in einer Gemeinde die Aufgaben nach Abs. 1 von zwei oder mehreren Feuerwehren besorgt, dann hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung eines für den Einsatzfall reibungslosen Zusammenwirkens nach Anhörung der Feuerwehrkommandantinnen/ Feuerwehrkommandanten zu treffen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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