6. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 35. Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der , in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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