StFGPG § 35. Inkrafttreten, LGBl. Nr. 12/2012, gültig ab 18.02.2012

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 35. Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der , in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

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