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StFGPG § 33. Strafbestimmungen, LGBl. Nr. 12/2012, gültig von 18.02.2012 bis 31.12.2013

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 33. Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

2. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;

3. den Bestimmungen der §§ 6 bis 16 zuwiderhandelt;

4. die Duldungsverpflichtungen und Auskunftspflichten nach §§ 20 und 21 verletzt;

5. der Verpflichtung zur Meldung eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr (§ 25) nicht nachkommt;

6. gegen die von der Einsatzleitung verhängten Sicherheitsvorkehrungen (§ 27) verstößt;

7. im Fall eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr der Pflicht zur Hilfeleistung (§ 28 Abs. 1) nicht nachkommt oder die Duldungsverpflichtung (§ 28 Abs. 2) verletzt;

8. es unterlässt, Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten durchzuführen (§ 30 Abs. 1);

sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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