StFGPG § 32. Verweise, LGBl. Nr. 12/2012, gültig ab 18.02.2012

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 32. Verweise

Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-77194