5. Abschnitt Bekämpfung von Bränden und örtlichen Gefahren
§ 29. Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit am Einsatzort oder in dessen unmittelbarer Umgebung die Abwehr oder die Bekämpfung von Bränden oder Gefahren behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem für das Einschreiten maßgeblichen Ereignis betroffen sind.
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 19 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991) eingeschritten sind, sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Fahrzeuge und Behältnisse, die sie benützt haben, sowie ihre Kleidung zu durchsuchen.
(3) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die ermittelten Daten den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu übermitteln. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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