5. Abschnitt Bekämpfung von Bränden und örtlichen Gefahren
§ 27. Sicherheitsvorkehrungen
Die Einsatzleitung hat das Recht, bei Gefahr im Verzug
1. den Zutritt zu Gebieten, die durch einen Brand oder eine örtliche Gefahr gefährdet sind, sowie zum Einsatzbereich einschließlich der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten zu verbieten,
2. die sofortige Räumung von Grundstücken und Gebäuden zu verfügen, sofern diese auf Grund ihrer örtlichen Lage oder ihres baulichen Zustandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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