5. Abschnitt Bekämpfung von Bränden und örtlichen Gefahren
§ 26. Einsatzleitung
Die im Rahmen dieses Abschnittes zu treffenden behördlichen Anordnungen obliegen der nach § 4 oder § 5 zuständigen Behörde. Solange solche behördlichen Anordnungen nicht getroffen werden, sind unaufschiebbare Maßnahmen von der Feuerwehr-Einsatzleiterin/vom Feuerwehr-Einsatzleiter nach dem Feuerwehrgesetz zu treffen. Die Einsatzleiterin/der Einsatzleiter hat unverzüglich die Behörde zu verständigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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