3. Abschnitt Feuerbeschau
§ 21. Nachbeschau
Bei der Nachbeschau hat die Behörde oder eine von ihr beauftragte Sachverständige/ein von ihr beauftragter Sachverständiger unter sinngemäßer Anwendung der §§ 19 und 20 festzustellen, ob die gemäß § 20 Abs. 4 getroffenen Anordnungen durchgeführt wurden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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