StFGPG § 21. Nachbeschau, LGBl. Nr. 12/2012, gültig ab 18.02.2012

3. Abschnitt Feuerbeschau

§ 21. Nachbeschau

Bei der Nachbeschau hat die Behörde oder eine von ihr beauftragte Sachverständige/ein von ihr beauftragter Sachverständiger unter sinngemäßer Anwendung der §§ 19 und 20 festzustellen, ob die gemäß § 20 Abs. 4 getroffenen Anordnungen durchgeführt wurden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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