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StFGPG § 17. Betriebsbrandschutz, LGBl. Nr. 12/2012, gültig ab 18.02.2012

2. Abschnitt Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

§ 17. Betriebsbrandschutz

In Betrieben mit Objekten, in denen eine erhöhte Brandgefahr besteht, insbesondere in solchen gemäß § 18 Abs. 4, hat die Behörde der Eigentümerin/ dem Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigten/dem Verfügungsberechtigten die Bestellung von Brandschutzbeauftragten, die Erstellung eines Brandalarmplanes, die Ausbildung von Betriebsangehörigen in der Ersten Löschhilfe und ihre Belehrung über das Verhalten bei Bränden sowie die Durchführung von Eigenkontrollen mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben, sofern eine gleichartige oder ähnliche Verpflichtung nicht bereits nach anderen gesetzlichen Vorschriften besteht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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