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StFGPG § 16. Fluchtwege und Freiflächen, LGBl. Nr. 12/2012, gültig ab 18.02.2012

2. Abschnitt Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

§ 16. Fluchtwege und Freiflächen

(1) Fluchtwege sowie Rettungs- und Angriffswege der Einsatzkräfte innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäuser, Zugänge, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Abstellen von Einsatzfahrzeugen und den Aufbau des Rettungs- und Löscheinsatzes dienen oder bestimmt sind, sind ständig freizuhalten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß zu kennzeichnen.

(2) Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen so angeschlagen sein, dass sie in Fluchtrichtung aufschlagen, oder es ist in sonstiger Weise sicherzustellen, dass ein gefahrloses Verlassen der Räume möglich ist.

(3) Notausgangstüren und Notausstiege sind so auszuführen, dass sie jederzeit leicht von innen ohne Hilfsmittel geöffnet werden können.

(4) Wird durch einen Gegenstand auf den im Abs. 1 bezeichneten Wegen und Flächen durch Fahrzeuge, Schutt, Baumaterial, Hausrat u. dgl. die Tätigkeit der Einsatzkräfte, insbesondere die Zufahrt von Einsatzfahrzeugen, behindert, so hat die Behörde die unverzügliche Entfernung dieser Gegenstände mit Bescheid, bei Gefahr im Verzug aber ohne vorausgegangenes Verfahren, zu veranlassen.

(5) Die Entfernung und Aufbewahrung des widerrechtlich gelagerten Gegenstandes erfolgen auf Kosten und Gefahr der Eigentümerin/des Eigentümers bzw. der Verfügungsberechtigten/des Verfügungsberechtigten, der/dem diese Kosten mit schriftlichem Bescheid aufzuerlegen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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