StFGPG § 15. Ausschmückung von Räumen, LGBl. Nr. 12/2012, gültig ab 18.02.2012

2. Abschnitt Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

§ 15. Ausschmückung von Räumen

Räume, die dem Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen dienen, wie Versammlungs-, Gaststätten- oder Ausstellungsräume, Diskotheken, Bars usw., dürfen nur mit Stoffen ausgeschmückt werden, die zu keiner Brandentstehung und Brandausbreitung beitragen, nicht brennend abtropfen und keine toxischen Gase in einem die Personen gefährdenden Ausmaß freisetzen. Zu- und Ausgänge, Fluchtwege, Mittel der ersten und erweiterten Löschhilfe, Alarmierungseinrichtungen und Hinweise auf solche dürfen dabei nicht verstellt oder verdeckt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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