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StFGPG § 14. Lagerung in offenen Dachräumen, LGBl. Nr. 12/2012, gültig ab 18.02.2012

2. Abschnitt Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

§ 14. Lagerung in offenen Dachräumen

(1) Die in offenen Dachräumen gelagerten Gegenstände müssen ohne Behinderung zugänglich sein. Ausgenommen davon ist die Lagerung von Ernteerzeugnissen in offenen Dachräumen land- und forstwirtschaftlicher Betriebsgebäude unter Beachtung der Bestimmungen des § 12.

(2) Nahbereiche von Rauchfängen und Dachbodenfenstern sind von jeder Lagerung freizuhalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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