StFGPG § 13. Lagerung von Heiz- und Brennstoffen, LGBl. Nr. 12/2012, gültig ab 18.02.2012

2. Abschnitt Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

§ 13. Lagerung von Heiz- und Brennstoffen

(1) Heiz- und Brennstoffe müssen so gelagert werden, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entzündung von Feuerstätten aus vermieden wird.

(2) Heiz- und Brennstoffe dürfen in offenen Dachräumen nicht gelagert werden.

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