2. Abschnitt Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz
§ 13. Lagerung von Heiz- und Brennstoffen
(1) Heiz- und Brennstoffe müssen so gelagert werden, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entzündung von Feuerstätten aus vermieden wird.
(2) Heiz- und Brennstoffe dürfen in offenen Dachräumen nicht gelagert werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAA-77194