StFGPG § 10. Feuerarbeiten und Erwärmung brennbarer Stoffe, LGBl. Nr. 12/2012, gültig ab 18.02.2012

2. Abschnitt Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

§ 10. Feuerarbeiten und Erwärmung brennbarer Stoffe

(1) Feuerarbeiten, insbesondere solche mit Schneidbrennern, Trennschleif-, Schweiß- oder Lötgeräten, sowie Erwärmungen brennbarer Stoffe, wie Teer oder Bitumen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn

1. die Arbeitsgeräte auf ihre Betriebssicherheit überprüft werden,

2. geeignete Löschmittel in ausreichender Menge bereitgestellt werden,

3. brennbare Gegenstände aus dem Gefahrenbereich entfernt oder, sofern dies nicht möglich ist, diese mittels nicht brennbarer Stoffe abgedeckt und vor Hitzeeinwirkung ausreichend geschützt werden und

4. in Gebäuden ab der Gebäudeklasse 3 eine Freigabe mittels eines Freigabescheines erfolgt ist.

Bei Arbeiten an Rohrleitungen und Behältern sind zusätzlich ausreichende brandschutztechnische Maßnahmen zu treffen.

(2) Nach Durchführung von Feuerarbeiten ist umgehend zu prüfen, ob auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse noch eine Brandgefahr besteht. Erforderlichenfalls sind Nachkontrollen durchzuführen.

(3) Feuerarbeiten dürfen in den im § 9 Abs. 1 genannten Räumen nicht durchgeführt werden.

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