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StHKanlVO 2021 § 9b. Grenzwertermittlung bei Verwendung mehrerer Brennstoffe, LGBl. Nr. 30/2019, gültig ab 04.04.2019

3a. Abschnitt Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für mittelgroße Feuerungsanlagen

§ 9b. Grenzwertermittlung bei Verwendung mehrerer Brennstoffe

(1) Werden in mittelgroßen Feuerungsanlagen abwechselnd mehrere Brennstoffe verwendet, müssen die Emissionen bei jenem Brennstoff gemessen werden, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist.

(2) Werden in einer mittelgroßen Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff durch die Befolgung der Rechenschritte nach Anlage 8 zu berechnen (Mischungsformel).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

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