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StHKanlVO 2021 § 9. Blockheizkraftwerke, LGBl. Nr. 30/2019, gültig ab 04.04.2019

3. Abschnitt Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen

§ 9. Blockheizkraftwerke

(1) Blockheizkraftwerke und Gasturbinen, jeweils mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

1. Heizöl Extra Leicht, Dieselkraftstoff, Biodiesel, Pflanzenöle:


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Parameter
Brennstoffwärmeleistung (MW)
bis 0,25
> 0,25 bis < 1
Boschzahl
3
Staub (mg/m³)
50
CO (mg/m³)
650
250
NOx (mg/m³)
1.200
400

2. Erdgas, Flüssiggas:


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Parameter
Brennstoffwärmeleistung (MW)
bis < 1
CO (mg/m³)
200
NOx (mg/m³)
250
NMHC (mg/m³)
150

3. Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas:


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Parameter
Brennstoffwärmeleistung (MW)
bis 0,25
> 0,25 bis < 1
CO (mg/m³)
1.000*
400*
NOx (mg/m³)
1.000
500
NMHC (mg/m³)
150

Die Grenzwerte für CO, NOx, NMHC und Staub der Z 1 bis 3 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5 % bezogen.

* Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt ein Wert von 1.500 mg/m³.

Wird ein stationärer Verbrennungsmotor mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10mg/m³ (bezogen auf 15 % O2) nicht überschreiten.

(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs 1 sind:

1. Blockheizkraftwerke in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten;

2. Blockheizkraftwerke, die nur als Ausfallreserve dienen oder nachweislich nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr in Betrieb sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

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