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StHKanlVO 2021 § 5. Ermittlung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen, LGBl. Nr. 58/2016, gültig ab 01.07.2016

2. Abschnitt Anforderungen an Brennstoffe

§ 5. Ermittlung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen

(1) Folgende Untersuchungsmethoden bzw. Methoden, die ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von EFTA-Staaten sowie der Türkei, sind zur Ermittlung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen anzuwenden:


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Gesamtschwefelgehalt (Sges.),
Schwefelgehalt der veraschten Brennstoffprobe (Sgeb.)
DIN 51724-1
Veraschung der Brennstoffprobe
DIN 51719
Berechnung des Heizwertes (Hu)
DIN 51900 -1

(2) Die Berechnung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen erfolgt nach den Formeln:


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Sheizwertspezifisch


mit


und


Sheizwertspezifisch…..verbrennlicher Schwefel, bezogen auf Hu

Sges.…..Gesamtschwefelgehalt des Brennstoffes

Sgeb…..in der Asche gebundener Schwefel

Hu……Wärmemenge, die beim vollständigen Verbrennen des Brennstoffes frei wird

(ohne Berücksichtigung der Verdampfungswärme des Wassers [Heizwert Hu])

SA…Schwefelgehalt der wasserfreien Brennstoffasche (%)

Sv……verbrennlicher Schwefelgehalt

A…….Aschegehalt des Brennstoffes, bezogen auf den wasserfreien Zustand

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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