2. Abschnitt Anforderungen an Brennstoffe
§ 4. Zulässige Brenn- und Kraftstoffe
(1) Brenn- bzw. Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw. Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
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Art | Brenn- bzw. Kraftstoff | Anforderungen |
Gasförmige Brennstoffe | Erdgas | |
Flüssiggas | ||
Biogas in Erdgasqualität inklusive Mischungen mit Erdgas | ||
Flüssige fossile Brennstoffe | Heizöl extra leicht schwefelfrei (KN Code 27101943)* | Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M |
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten | ||
Heizöl leicht (HL) (KN Code 27101964)** | Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung und bis in bestehenden Anlagen mit mehr als 70 kW Nennwärmeleistung. | |
Dieselkraftstoff | ||
Feste fossile Brennstoffe | Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks | Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels). |
Standardisierte biogene Brennstoffe | Stückholz und Rinde | |
Holzhackgut | ||
Holz- und Rindenpellets | Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde – Pellets und Briketts | |
Flüssig biogen (z. B. Biodiesel) | ||
Sonstige | Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen. | |
nicht standardisierte biogene Brennstoffe | Stroh, Ölsaaten, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen udgl. | Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen. |
*Gasöl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom
**Schweröl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom
(2) Papier und Kartonagen dürfen nur zum Anfeuern verwendet werden. Die sachgemäße Verwendung handelsüblicher Anzündhilfen ist zulässig.
(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) zu führen, aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, und zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und den zur Überprüfung befugten Organen zugänglich zu machen. Bei der Verwendung von Heizöl haben die Verfügungsberechtigten diese Belege mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Besteht der begründete Verdacht, dass das gelagerte Heizöl unzulässig ist, so hat die/der Verfügungsberechtigte der Feuerungsanlage den zur Überprüfung befugten Organen bzw. den Prüfberechtigten nachzuweisen, dass das Heizöl diesen Anforderungen entspricht.
(4) In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden.
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