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StHKanlVO 2021 § 4. Zulässige Brenn- und Kraftstoffe, LGBl. Nr. 30/2019, gültig ab 04.04.2019

2. Abschnitt Anforderungen an Brennstoffe

§ 4. Zulässige Brenn- und Kraftstoffe

(1) Brenn- bzw. Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:


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Art
Brenn- bzw. Kraftstoff
Anforderungen
Gasförmige Brennstoffe
Erdgas
Flüssiggas
Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische
Biogas in Erdgasqualität inklusive Mischungen mit Erdgas
Flüssige fossile Brennstoffe, Gasöle*
Heizöl extra leicht schwefelfrei
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Heizöl extra leicht schwefelarm
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Flüssige fossile Brennstoffe, Schweröle**
Heizöl leicht (HL)
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M;
Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung und bis in bestehenden Anlagen mit mehr als 70 kW Nennwärmeleistung.
Heizöl mittel
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 %M
Heizöl schwer
Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW Brennstoffwärmeleistung.
Flüssige Kraftstoffe
Dieselkraftstoff
Feste fossile Brennstoffe
Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks
Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).
Standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe
Stückholz
Holzhackgut
Holz- und Rindenpellets
Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde – Pellets und Briketts.
Flüssig biogen (z. B. Biodiesel)
Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt.
Sonstige
Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.
nicht standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe
Stroh, Ölsaaten, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen udgl.
Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.

* Gasöle gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

** Schweröle gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

(2) Papier und Kartonagen dürfen nur zum Anfeuern verwendet werden. Die sachgemäße Verwendung handelsüblicher Anzündhilfen ist zulässig.

(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) zu führen, aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, und zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und den zur Überprüfung befugten Organen zugänglich zu machen. Bei der Verwendung von Heizöl haben die Verfügungsberechtigten diese Belege mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Besteht der begründete Verdacht, dass das gelagerte Heizöl unzulässig ist, so hat die/der Verfügungsberechtigte der Feuerungsanlage den zur Überprüfung befugten Organen bzw. den Prüfberechtigten nachzuweisen, dass das Heizöl diesen Anforderungen entspricht.

(4) In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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