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StHKanlVO 2021 § 2. Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen, LGBl. Nr. 58/2016, gültig von 01.07.2016 bis 03.04.2019

1. Abschnitt Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

§ 2. Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen

Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 3 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:

1. Raumheizgeräte für feste Brennstoffe:


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Mindestwirkungsgrad in %
Herde für fossile Brennstoffe
73
Herde für standardisierte biogene Brennstoffe
72
sonstige Raumheizgeräte für fossile oder
standardisierte biogene Brennstoffe
80

2. Raumheizgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe:


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Mindestwirkungsgrad in %
a) Herde
73
b) sonstige Raumheizgeräte je nach Höhe
der Nennwärmeleistung :
bis 4 kW
78
über 4 bis 10 kW
81
über 10 kW
84

3. Warmwasserbereiter:


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Mindestwirkungsgrad in %
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe
75

4. Zentralheizgeräte für feste fossile und standardisierte biogene Brennstoffe je nach Höhe der Nennwärmeleistung:


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Mindestwirkungsgrad in %
a) mit händischer Beschickung
bis 10 kW
79
über 10 bis 200 kW
(71,3 + 7,7 log Pn)
über 200 kW
89
b) mit automatischer Beschickung
bis 10 kW
80
über 10 bis 200 kW
(72,3 + 7,7 log Pn)
über 200 kW
90

Pn Nennwärmeleistung in Kilowatt

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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