6. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 20. Zeitlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der , in Kraft.
(2) § 1 Z 1 bis Z 4 treten im Hinblick auf die NOx –Werte mit Ablauf des außer Kraft.
(3) Ab dem Zeitpunkt gemäß Abs. 2 gelten die Bestimmungen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 und 814/2013 der Kommission vom zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten sowie von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern, jeweils Anhang II, ABl. Nr. L 239, S. 136 und 162.
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