6. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 20. Zeitlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der , in Kraft.
(2) Sämtliche Emissionsgrenzwerte für Raumheizgeräte gemäß § 1 Z 1a, 1b und Z 2 treten mit Ablauf des außer Kraft. Die Emissionsgrenzwerte für Zentralheizgeräte gemäß § 1 Z 1a, 1b und Z 2 treten mit Ablauf des außer Kraft.
(3) Die Wirkungsgrade gemäß § 2 Z 1 für Herde für fossile Brennstoffe, Herde für standardisierte Brennstoffe, sonstige Raumheizgeräte für fossile oder standardisierte biogene Brennstoffe treten mit Ablauf des außer Kraft. Die Wirkungsgrade gemäß § 2 Z 3 treten mit Ablauf des außer Kraft.
(4) Ab dem Zeitpunkt gemäß Abs. 2 und 3 gelten für Raumheizgeräte die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/1185 und für Zentralheizgeräte die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/1189.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
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