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StHKanlVO 2021 § 20. Zeitlicher Geltungsbereich, LGBl. Nr. 30/2019, gültig ab 04.04.2019

6. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 20. Zeitlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der , in Kraft.

(2) Sämtliche Emissionsgrenzwerte für Raumheizgeräte gemäß § 1 Z 1a, 1b und Z 2 treten mit Ablauf des außer Kraft. Die Emissionsgrenzwerte für Zentralheizgeräte gemäß § 1 Z 1a, 1b und Z 2 treten mit Ablauf des außer Kraft.

(3) Die Wirkungsgrade gemäß § 2 Z 1 für Herde für fossile Brennstoffe, Herde für standardisierte Brennstoffe, sonstige Raumheizgeräte für fossile oder standardisierte biogene Brennstoffe treten mit Ablauf des außer Kraft. Die Wirkungsgrade gemäß § 2 Z 3 treten mit Ablauf des außer Kraft.

(4) Ab dem Zeitpunkt gemäß Abs. 2 und 3 gelten für Raumheizgeräte die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/1185 und für Zentralheizgeräte die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/1189.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

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