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StHKanlVO 2021 § 2. Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen, LGBl. Nr. 30/2019, gültig ab 04.04.2019

1. Abschnitt Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

§ 2. Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen

Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 3 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:

1. Raumheizgeräte für feste Brennstoffe:


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Mindestwirkungsgrad in %
ortsfest gesetzte Öfen und Herde
80
Herde für fossile Brennstoffe*
73
Herde für standardisierte biogene Brennstoffe*
72
sonstige Raumheizgeräte für fossile oder
standardisierte biogene Brennstoffe*
80

* gilt bis

2. Warmwasserbereiter:


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Mindestwirkungsgrad in %
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe
75

3. Zentralheizgeräte für feste fossile und standardisierte biogene Brennstoffe* je nach Höhe der Nennwärmeleistung:


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Mindestwirkungsgrad in %
a) mit händischer Beschickung
bis 10 kW
79
über 10 bis 200 kW
(71,3 + 7,7 log Pn)
über 200 kW
89
b) mit automatischer Beschickung
bis 10 kW
80
über 10 bis 200 kW
(72,3 + 7,7 log Pn)
über 200 kW
90

* gilt bis

Pn Nennwärmeleistung in Kilowatt

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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