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StHKanlVO 2021 § 1. Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen, LGBl. Nr. 58/2016, gültig von 28.09.2018 bis 03.04.2019

1. Abschnitt Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

§ 1. Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen

Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 3 bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

1. Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe mit händischer Beschickung:


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Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Holzbrennstoffe
sonstige standardisierte biogene Brennstoffe
fossile Brennstoffe
Raumheiz-
geräte
Zentral-
heizgeräte
unter 50 kW Nennwärme-
leistung
ab 50 kW Nennwärme-leistung
unter 50 kW Nennwärmeleistung
ab 50 kW Nennwärme-leistung
CO
1100
500
1100
500
1100
500
NOx
OGC
50
30
50
30
80
30
Staub
35
30
35
35
35
35

2. Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung:


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Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Holzpellets
Raumheiz-geräte
Holzpellets Zentralheiz-geräte
sonstige Holzbrennstoffe
sonstige standardisierte biogene Brennstoffe
CO
500*
250*
250*
500*
NOx
OGC
30
20
30
20
Staub
25
20
30
35

* Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennwärmeleistung kann der Grenzwert um 50 % überschritten werden.

3. Kleinfeuerungen für flüssige Brennstoffe:


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Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
standardisierte biogene Brennstoffe
fossile Brennstoffe
CO
20
20
NOx
OGC
6
6
Rußzahl
1
1

4. Kleinfeuerungen für gasförmige Brennstoffe:


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Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Erdgas
Flüssiggas
atmosphärischer Brenner
Gebläsebrenner
atmosphärischer Brenner
Gebläse-
brenner
CO
20
20
35
20
NOx

* Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer, Vorratswasserheizer und Raumheizgeräte mit atmosphärischem Brenner um höchstens 100 % überschritten werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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