6. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17. Übergangsbestimmung für bestehende Anlagen
(1) Auf Blockheizkraftwerke, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind, sind die Emissionsgrenzwerte des § 9 nicht anzuwenden.
(2) Auf bestehende Feuerungsanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind, ist das Stichjahr für die wiederkehrende Überprüfung nach den § 11 oder 12 das Kalenderjahr der letzten Überprüfung vor Inkrafttreten dieser Verordnung.
(3) Für bestehende Feuerungsanlagen nach § 8 Abs. 1, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind, ist eine Anpassung an die sich ergebenden Emissionsgrenzwerte nach Maßgabe der zeitlichen Vorgaben zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 29 Abs. 3 bis 5 der Feuerungsanlagen-Verordnung –FAV erforderlich.
(4) Für bestehende Heizungsanlagen, die bereits einer einmaligen Inspektion nach § 5a der Steiermärkischen Feuerungsanlagenverordnung, in der Fassung LGBl Nr. 13/2011 unterzogen wurden, berechnet sich die Frist für die nächste Inspektion nach dem Kalenderjahr, in dem die einmalige Inspektion durchgeführt wurde.
(5) Die Anforderungen an Brenn- und Kraftstoffe gemäß § 4 gelten für ab Inkrafttreten der Verordnung neu angelieferte bzw. eingelagerte Brennstoffe. Lagerbestände müssen spätestens 12 Monate ab Inkrafttreten der Verordnung die Anforderungen des § 4 erfüllen. Bei festen nicht standardisierten biogenen Brenn- und Kraftstoffen gemäß § 4 ist der zulässige Gesamtchlorgehalt spätestens 12 Monate ab Inkrafttreten der Verordnung einzuhalten.
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